Die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 ist in vollem Gange und mit ihr das Verschenken von Tickets zu Fußballspielen an Geschäftspartner und Amtsträger. Solche Geschenke bergen allerdings erhebliche Risiken. Einladungen zu Fußballspielen sind zum Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbehörden geworden und werden daher nicht selten abgelehnt. Wie bei jeder Gewährung von Zuwendungen besteht auch bei Einladungen zu Sportveranstaltungen die Gefahr, dass Ermittlungen wegen Korruption aufgenommen werden.
Und so beschäftigen sich die Compliance-Abteilungen mit der Frage: was muss mein Unternehmen im Zusammenhang mit Einladung zu Fußballspielen beachten? Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und jeder Fall ist einzeln zu beurteilen.
Einladungen zu Fußballspielen erfahren ihre strafrechtlichen Grenzen am Korruptionsstrafrecht. Grundsätzlich stellt die Einladung zu einem Fußballspiel schon eine von den Korruptionstatbeständen vorausgesetzte Gewährung eines Vorteils dar. Eintrittskarten zur Fußball-WM sind zudem meist preislich höherwertige Einladungen, die selten einen geschäftlichen Bezug haben, sondern vielmehr Freizeitcharakter beinhalten. Weitere Auffälligkeiten, wie zum Beispiel die Art und Anzahl der Einladungen, die Beziehung zu dem Begünstigten oder zukünftig anstehende Entscheidungen sowie etwaige Übernachtungs- und Bewirtungskosten sollten aufmerksam machen und jedenfalls Einzelfall-Prüfungen im Lichte der Angemessenheit nach sich ziehen.
Vorsicht ist insbesondere bei Einladung von Beamten oder dem öffentlichen Dienst nahestehenden Personen geboten, da für sie strenger Regelungen als im Geschäftsverkehr gelten. Strafrechtlich kann die Einladung schon relevant werden, wenn sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstausübung steht (strafbar als Vorteilsgewährung im Amt) oder sogar als Gegenleistung für eine Dienstpflichtverletzung erfolgt (strafbar als Bestechung eines Amtsträgers). Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers, das Vertrauen der Bevölkerung in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes zu schützen. Da eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung ausschließen kann, sollten Einladungen stets unter diesem Vorbehalt erfolgen.
Außerhalb der Korruptionsstrafbarkeit im Amt wird im Geschäftsverkehr korruptes Verhalten bestraft, wenn eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen erfolgt. Als Bestechungsadressat kommen Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens in Betracht. Eine Strafbarkeit steht im Raum, wenn die Einladung zum Fußballspiel eine zukünftige geschäftliche Entscheidung derart beeinflussen kann, dass hierdurch eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erreicht wird. Der Eingeladene ist also geneigt, sich aufgrund der Fußball-Einladung für den Zuwendenden zu entscheiden und lässt sich folglich widerrechtlich von sachfremden Kriterien leiten.
Auch im Gesundheitswesen werden die Gesetze immer strenger, wie das neue „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“, auch Antikorruptionsgesetz genannt, deutlich aufzeigt. Um dem gerecht zu werden, hat sich insbesondere die Pharmaindustrie mit dem Thema Korruption auseinanderzusetzen und reagiert. Durch eigene Kodizes hat sich die Pharmaindustrie selbst auferlegte Wettbewerbsregeln geschaffen und folgerichtig den Umgang mit Sponsoring-Leistungen stark eingeschränkt und erheblich reglementiert.
Vorsicht ist jedenfalls geboten, wenn die Fußball-Einladung den Eindruck erweckt, dass durch sie eine konkrete Entscheidung zugunsten des Einladenden „abgekauft“ werden soll.
Zu empfehlen sind Maßnahmen, die Risiken minimieren können:
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ist das Korruptions-Risiko von Fußball-Einladungen jedoch hoch und der Verdacht von Bestechlichkeit liegt in der Luft. Folglich zeigen die meisten Compliance-Beauftragten diesen oft grundsätzlich die rote Karte und verweisen auf das gefahrlose, gemeinschaftliche Public-Viewing.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns
+49 (0)30-32 666 124-0oder benutzen Sie das Kontaktformular