Compliance - Ihr Airbag in stürmischen Zeiten

16.02.2017 | Fachbeiträge

Wenn der Staatsanwalt vor der Tür steht und Vorfälle prüft, stehen die Antikorruptionsregelungen Ihres Unternehmens auf dem Prüfstand. Wenn Sie ihn mit leeren Händen empfangen, könnte es eng werden.

Spätestens dann sind Corporate Governance Code und Compliance keine Modeerscheinung mehr, sondern Themen, denen sich die Führungsgremien und Letzt-Verantwortlichen unbedingt stellen müssen. Zumal Staatsanwaltschaften inzwischen Ermittlungen unmittelbar aufnehmen können, sobald sie von Verdachtsmomenten Kenntnis erlangen. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich.

Wo liegen Ihre Risiken
Typische Compliance-Risiken in Krankenhäusern finden sich in vielen Themen wie z.B. korruptionsanfällige Kooperationen mit Ärzten oder Wirtschaftsunternehmen:

  • Fortbildungssponsoring
  • Patientenzuweisung, etc.
  • medizinische Behandlungsfehler
  • Abrechnung ärztlicher Leistungen
  • Patientendatenschutz
  • Patientenzuwendungen
  • Infektionsschutz und Krankenhaushygiene
  • Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
  • Honorararzt, oder Beraterverträge

Aber auch im Personalbereich, Einkauf, Technik quasi in allen Bereichen gibt es Risiken die bearbeitet werden müssen. Um das Krankenhaus vor strafrechtlicher Verfolgung, Wirtschafts- oder Reputationsschaden durch Fehlverhalten oder Strafbarkeiten zu schützen, ist auf die unbedingte Einhaltung der Antikorruption-Prinzipien hinzuwirken.

  • Einhaltung von Äquivalenz - angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung)
  • konsequente Trennung - kein Zusammenhang von Zuwendungen und Beschaffungsleistungen
  • ständige Transparenz - Offenlegung von Vorgängen zur Nachvollziehbarkeit
  • Dokumentation - schriftliche Fixierung aller Zuwendungen

Weitreichende Konsequenzen von Non-Compliance sind Straf- und Haftungsrisiken, wie persönliche Haftung der Geschäftsführer, aber auch Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen oder schwere Reputationsverluste für alle Beteiligten.

Besonderes Augenmerk gilt folgenden Rechtsthemen:

  • §§ 299a ff StGB Strafbarkeit von Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
  • § 266 StGB Untreue z.B. durch Duldung von Scheingeschäften oder „schwarzer Kassen“
  • § 263 StGB Betrug z.B. bei Falschabrechnung
  • § 223 StGB Körperverletzung z.B. wegen bei unnötiger oder fehlerhafter Behandlung
  • Überprüfung von Steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Tatbeständen bei Arbeitsverträgen

Und jetzt?
Natürlich ist die Erstellung eines Compliance Handbuches nicht zwischen Tür und Angel zu erledigen, sondern schon ein großes Stück Arbeit. Die vordringliche Frage ist daher aus unser Sicht: Wieviel Compliance existiert bereits?

Auf Basis unserer Erfahrungen aus vielen Projekten und Interimsmandaten ist es unser Ziel Überregulierung, kostenintensive Doppel- und Dreifachstrukturen und letztlich Non-Compliance zu vermeiden und bereits bestehende Strukturen und Systeme zu nutzen.


Beispielhaft:

  • Mit unserem Fragenkatalog erheben wir Ihren IST-Stand – entweder für einen Teilbereich oder über Ihr gesamtes Unternehmen.
  • Im nächsten Schritt prüfen wir die Inhalte der existierenden Dokumente und Regelungen. Auf Wunsch binden wir unsere versierten Fachanwälte für verlässliche Vertragsanpassungen ein.
  • Haben Sie z.B. vorsorglich alle Kooperationsverträge gekündigt, helfen wir Ihnen bei der inhaltlichen Neugestaltung, denn für Altverträge gilt kein Bestandsschutz.
  • Wir legen einen wichtigen Schwerpunkt auf Prävention und Aufklärung. Welche Präventionsmaßnahmen setzten Sie bereits ein, was macht aus unserer Sicht ergänzend Sinn.
  • Ob Schulung, Versicherung oder Hinweisgebersystem, es gibt eine Reihe von Möglichkeiten die persönliche und die Unternehmenshaftung einzugrenzen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt oder dürfen wir Ihnen pragmatisch helfen? Dann stehen wir Ihnen gern zu Verfügung. Ihre Ansprechpartner sind: Cornelia Piontke (c.piontke@jomec.de) und Dr. Hans-Peter Schlaudt (hp.schlaudt@jomec.de)


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