Der Entlassbrief - Chancen, Risiken und Umsetzung

01.06.2016 | Fachbeiträge

Ab 01.06.2016 Zuschlag von einem 1 Euro pro elektronischem Entlassbrief?

Der sogenannte Entlassbrief ist aktuell Thema des Referentenentwurfs des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen.
Was ist der Entlassbrief? Der Entlassbrief ist für Krankenhäuser und Ärzte etwas Selbstverständliches. Jeder Patient erhält bei der Entlassung oder zeitnah zu seiner Entlassung einen Arztbrief gerichtet an den ihn vertragsärztlich behandelnden Arzt.

 

Das ist nichts Neues - neu ist etwas Anderes.
Nach § 291 f SGB V des Referententwurfs sollen Krankenhäuser vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 einen Zuschlag von 1 Euro pro voll- und teilstationärem Behandlungsfall erhalten, wenn das Krankenhaus seinem Patienten oder seiner Patientin oder mit seiner oder ihrer Einwilligung einem von ihm oder ihr benannten Vertragsarzt, einer Vertragsärztin oder einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtung am Tag der Entlassung einen elektronischen Entlassbrief zum Zwecke der Weiterverarbeitung und Nutzung in der Versorgung nach der Krankenhausbehandlung zur Verfügung stellt.
Der elektronische Entlassbrief muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Diagnosen,
  2. Befunde,
  3. Therapiemaßnahmen,
  4. Medikation bei Entlassung aus dem Krankenhaus,
  5. Entlassungsgrund und
  6. angezeigte Rehabilitationsmaßnahmen.

Der elektronische Entlassbrief ist durch geeignete technische Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe zu schützen.
Neu ist, dass der Entlassbrief am Tag der Entlassung dem benannten Vertragsarzt oder einem MVZ in elektronischer Form zum Zweck der Weiterverarbeitung und Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Dafür gibt es einen Zuschlag von 1 Euro pro voll- und teilstationärem Behandlungsfall. Die Erstellung von Entlassungsbriefen, das Diktat, das Schreiben auf PC und die zeitnahe Übermittlung mittels Briefs entweder zu Händen des Patienten oder per Post ist unseres Erachtens in allen Krankenhäusern Standard. Neu ist die Übermittlung am Entlasstag und neu ist die zwingend elektronische Übermittlung.

 

Kritik
Es handelt sich erst einmal um einen Referentenentwurf, um einen „ersten Aufschlag“. Vieles bedarf noch der Klärung. Ob ein Zuschlag von 1 Euro hinreichend ist, ob die Befristung vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 sachgerecht ist, darüber lässt sich sicherlich streiten. Es sind auch zahlreiche berechtigte Interessen nicht berücksichtigt. Pflegedienste sind gar nicht berücksichtigt; Kopien für mündige Patienten nicht vorgesehen. Der Referentenentwurf wird sicherlich so nicht Gesetz werden. Aber der Entlassbrief in elektronischer Form kommt. Für Krankenhäuser wird es zu Anfang ein Wettbewerbsvorteil sein, wenn ihre Ärzte, ihren Patienten schon bei der Entlassung erklären können: "Wenn Sie heute zu Ihrem Arzt gehen, hat er unseren Brief schon!" und vielleicht auch: "Hier ist die Kopie für Sie!" Später wird es selbstverständlich sein.

 

Herausforderung Umsetzung
Erfahrung vieler Krankenhausleitungen ist, dass es indessen nicht immer tunlich ist, bei allen Neuerungen der Erste zu sein. Die Erfahrung lehrt, dass es oft gut ist, anderen auch mal den Vortritt zu lassen, um aus den Erfahrungen der anderen zu lernen.
Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind: Müssen eigene Techniken für die Kommunikation von Krankenhäusern mit Vertragsärzten entwickelt werden? Wie zukunftssicher sind diese Techniken? Oder gibt es bereits Techniken, die eine sichere Übermittlung eines Entlassbriefs von Krankenhäusern und Vertragsärzten ermöglichen? Und sind das nicht wieder Insellösungen?
Auch dazu liegen bereits erste Aussagen vor. Der Referentenentwurf umschreibt umfassend die Anforderungen an die neuen Techniken. So soll die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2016 Vereinbarungen treffen über:

  1. das Nähere über Inhalt und Struktur des elektronischen Entlassbriefs,
  2. Einzelheiten zu den Sicherheitsmaßnahmen und
  3. offene technische Schnittstellen für die Kommunikation zwischen den informationstechnischen Systemen der Krankenhäuser und den informationstechnischen Systemen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen.

In der Vereinbarung ist festzulegen, dass für den elektronischen Entlassbrief Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, § 291 f SGB V.
Alle Teilnehmer im Gesundheitswesen werden auf offene technische Schnittstellen für die Kommunikation verpflichtet.
Krankenhausleitungen müssen darauf achten, dass die ins Auge gefassten Lösungen offene technische Schnittstellen bieten. Umgekehrt werden sich nur Anbieter von digitalen Kommunikationslösungen am Markt behaupten können, wenn sie offene technische Schnittstellen vorsehen. Damit erteilt der Gesetzgeber Insellösungen eine Absage.
Ideal wäre, wenn auf bereits vorhandene Lösungen zugegriffen werden könnte. Tatsache ist, der Markt entwickelt sich und einzelne Anbieter stehen schon in den Startlöchern.

 

Was tun?
Es scheint ratsam, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen. Am besten erscheint es, das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten und auch etwaige Vereinbarungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Zugleich können Krankenhausleitungen aber bereits in eine Bestandsaufnahme zum Entlassbrief eintreten und sich nach bereits existierenden oder schnell anpassbaren Lösungen umschauen.

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