Das neun Entlassmanagement und die Hürden der Zusammenarbeit

14.11.2017

Mit einem Rahmenvertrag ist das neue Entlassmanagement am 01. Oktober in Kraft getreten. Er regelt die Behandlung und Versorgung der Patienten über den Krankenhausaufenthalt hinaus neu.

Von einem Anspruch der Patienten auf Entlassmanagement wird gesprochen. Was bedeutet dies für alle Beteiligten in der Praxis? In der Vergangenheit aufgetretenen Versorgungslücken soll nun mit dem neuen Entlassmanagement begegnet werden. Vorbei die Zeiten, in denen der Patient planlos der Dinge harrte, die da kommen sollten. Oder am Entlasstag erst einmal zu seiner weiterführenden Behandlung den entsprechenden Vertragsarzt aufsuchen musste.

Ein mit dem Klinikarzt besprochener Behandlungsplan und ein Entlassbrief am Ende des Krankenhausaufenthaltes sollen nun Abhilfe schaffen.

Wirklich?

Im Mittelpunkt des neuen Entlassmanagement steht der individuelle Bedarf eines Patienten, der stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen im Krankenhaus behandelt wird. Um bisher gelegentlich auftretende Versorgungslücken nach der Entlassung zu vermeiden, sollen Krankenhäuser zukünftig eine lückenlose, medizinische Versorgung gewährleisten. Dies macht eine multidisziplinäre Zusammenarbeit aller Beteiligten erforderlich. Es sollen transparente Standards geschaffen werden, die auch die Vor- und Nachbehandlung eines Patienten zielgerichtet und planbar machen sollen.

Was ist neu?
Zukünftig ermittelt der behandelnde Klinikarzt, ob der Patient über den Klinikaufenthalt hinaus weitere medizinische oder pflegerische Behandlung benötigt. Er legt fest, welche Form der Behandlung der Patient erhält und welche Maßnahmen noch während des Klinikaufenthalts einzuleiten sind. Unter Einbeziehung des Patienten erstellt der Klinikarzt einen Entlassplan, der es dem Patienten ermöglichen soll, den Ablauf der Behandlung nachzuvollziehen. Nachfolgende Behandler (wie Hausärzte und Apotheker) und weiterbehandelnde Einrichtungen sollen rechtzeitig über die weitere Therapie und notwendige Anschlussbehandlungen informiert werden.

Krankenhäuser können, müssen jedoch nicht zukünftig ihren Patienten bei Entlassung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Auch die Verordnung von Arzneimitteln durch die Krankenhausärzte ist zukünftig möglich. Entscheidende Grundlage hierbei ist der „Erforderlichkeitsgrundsatz“, der diese Verordnungen von medizinischen und/oder organisatorischen Voraussetzungen abhängig macht. Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verordnungen sind dabei nur zwei Aspekte, die in die Überlegungen der Ärzte über weitere Behandlungsmaßnahmen einfließen.

Zudem besteht die Informationspflicht gegenüber dem Vertragsarzt. Die Weitergabe von Informationen an die weiterbehandelnden Leistungserbringer erfolgt nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Patienten.

Eine entscheidende Neuerung ist die Angabe eines Ansprechpartners, der für Rückfragen der Leistungserbringer zur Verfügung stehen muss.

Verpflichtend in der Umsetzung
Verpflichtend ist nun die Dokumentation und Koordination einer Anschlussbehandlung und die Erstellung eines Entlassplans. Verordnungen dürfen nur von Klinikärzten mit Facharztausbildung unter Beachtung der Vorgaben der vertragsärztlichen Versorgung vorgenommen werden. Am Entlasstag erhält der Patient einen Entlassbrief, der ihn aus dem Krankenhaus in die weiterführende Anschlussbehandlung entlässt. Mit dem Einverständnis des Patienten wird die Informationspflicht auch an den Vertragsarzt wahrgenommen

Prozessänderung nötig
Was bedeutet dies in der Umsetzung für die Krankenhäuser? Zuallererst bedeutet es eine erhöhte Dokumentation und Koordination der Anschlussbehandlungen. Was wiederum eine erhöhte Dokumentationsübergabe an niedergelassene Ärzte und Institutionen zur Folge hat. Der Ausbau des E-Managements kann dabei angesichts dieses erhöhten Dokumentationsaufwands ein entscheidender Faktor sein.

Fazit
Die Idee einer durchgeplanten Behandlung von Patienten ist nicht neu. Eine neue Herausforderung stellt allerdings die angedachte multidisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Behandlungsbeteiligten dar. Die Praxis wird zeigen, wie gut die Einbeziehung des Patienten und die Vernetzung der Behandelnden mit den weiterbehandelnden Beteiligten funktionieren werden. Inwieweit die schöngedachte Idee einer umfangreichen Betreuung und individuellen Behandlung der Patienten nicht in Überregulierung, Arbeits- und Ressourcenverschwendung endet. Es stellt sich also die Frage, ob das neue Entlassmanagement diese Herausforderung wird stemmen können.

Einblick in den neuen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement erhalten Sie hier:
http://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf

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